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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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Maÿ[estät], zu Volziehung dieses friedens schlußes, gegangen
werden, Inmaßen deßwegen ein besonders
Memorial unter heütigem dato aufgerichtet,
darinnen mit mehrerm zu befinden wie es mit
einem und andern soll gehalten werden.
Sovil aber Armaden sein werden, auch alle dero
Generaln, General Leüdenant, Feldtmarschal<.ch>, Und
ins gemein alle und Jede denselben Verwanthe
Persohnen, Von der höchsten biß auf die Nidrig-
ste, Sollen der Röm[ischen] Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] Und dem Heil[igen]
Reich Treüe, Holdt, gehorsamb, und gewerttig sein,
Ihr einiges absehen Allergehorsambst auf die
Röm[ische] Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] alß auf das einige oberhaubt
und auf das Heil[ige] Römische Reich, sonderlich aber
auch auf die Handthabung dieses friedens schlußes
führen, Und der Röm[ischen] Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] und Heil[igen] Röm[ischen]
Reich, wie solches die Reichsordtnung Vermag, Über
die Jenige Pflicht So deroselben Ihr Volckh albereith
Vorhin gelaistet, mit sonderbahren Pflichten Sich
hierauf verwanth machen, doch sollen die Königl[ichen]
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